Rz. 10

Genehmigt der Vertretene das Rechtsgeschäft, so ist es von Anfang an wirksam; denn die Genehmigung hat Rückwirkung.[15] Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem anderen Teil, dem Vertragspartner, erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB).[16]

 

Rz. 11

Ist der Vertretene geschäftsunfähig, so kann die Genehmigung nur von einem anderen wirksam Bevollmächtigten oder einem Betreuer erklärt werden.[17] Die Genehmigung ist grundsätzlich formlos möglich, außer in den Fällen, in denen auch die Bevollmächtigung entgegen § 167 Abs. 2 BGB ausnahmsweise formbedürftig wäre.[18] Die Genehmigung kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen.[19] Das Recht zur Genehmigung geht nach dem Tod des Vertretenen auf dessen Erben über.[20] Auch der vollmachtlose Vertreter kann genehmigen, nachdem er Vertretungsmacht erlangt hat.[21]

 

Rz. 12

Der andere Teil kann den Zustand der Ungewissheit, ob eine Genehmigung erfolgen wird, durch Aufforderung an den Vertretenen, sich über die Genehmigung zu erklären, beenden, § 177 Abs. 2 S. 1 BGB. In diesem Fall kann der Vertretene die Genehmigung nur gegenüber dem Vertragspartner erklären (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB); eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB). Der Vertretene muss also darauf achten, dass er sich (gegebenenfalls erneut) gegenüber dem Vertragspartner, der ihn zur Genehmigung aufgefordert hat, äußert.

 

Rz. 13

Dies muss fristgerecht geschehen. Denn nach § 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, sich über die Genehmigung zu erklären, erklärt werden.[22] Schweigen auf eine solche Aufforderung ist ausnahmsweise nicht rechtliches nullum, sondern bei Schweigen gilt die Genehmigung als verweigert (§ 177 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB). Verweigert der Vertretene die Genehmigung, so wird das ohne Vollmacht vorgenommene Vertretergeschäft endgültig unwirksam; ein Widerruf der Verweigerung, um die Genehmigung doch noch erteilen zu können, ist nicht möglich.[23]

Muster 19.2: Fristsetzung zur Genehmigung der Erklärung eines falsus procurator nach § 177 BGB

 

Muster 19.2: Fristsetzung zur Genehmigung der Erklärung eines falsus procurator nach § 177 BGB

An _________________________

_________________________ ; hier: Fristsetzung zur Genehmigung nach § 177 BGB

Sehr geehrte(r) _________________________,

in o.g. Sache teilen wir mit, dass wir die Interessen von _________________________ vertreten. Eine uns legitimierende Vollmacht legen wir diesem Schreiben im Original anbei.

Am _________________________ hat unser Mandant mit _________________________ einen Vertrag über _________________________ geschlossen. Diesen fügen wir hier in Kopie noch einmal anbei. _________________________ hat diesen Vertrag in Ihrem Namen, aber ohne Vertretungsmacht geschlossen. Daher hängt die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 177 Abs. 1 BGB von Ihrer Genehmigung ab.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten fordern wir Sie auf, sich gemäß § 177 Abs. 2 BGB förmlich zu erklären, ob Sie diesen Vertrag genehmigen oder nicht. Wir weisen darauf hin, dass die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 2 BGB nur uns bzw. unserem Mandanten gegenüber und nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang dieses Schreibens erfolgen kann. Wird die Genehmigung nicht fristgerecht erteilt, gilt sie als verweigert und der Vertrag gilt als nicht geschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

[15] BeckOK BGB/Schäfer, § 177 Rn 30; gleichwohl kein rückwirkender Verzug Grüneberg/Ellenberger, § 177 Rn 8.
[16] BGH, Urt. v. 24.10.1958, WM 1959, 63; auch gegenüber dem Vertreter des Vertragspartners, OLG Köln, Beschl. v. 26.5.1994 – 18 W 14/94, NJW 1995, 1499.
[17] Kurze/Kurze, VorsorgeR, § 177 Rn 5.
[18] BeckOK BGB/Schäfer, § 177 Rn 20.
[19] BGH, Urt. v. 16.5.1951 – II ZR 61/50, BGHZ 2, 150, 153 = NJW 1951, 795; BGH, Urt. v. 17.4.1967 – II ZR 157/64, BGHZ 47, 341, 351 = NJW 1967, 1711, 1714; BGH, Urt. v. 4.12.1980 – VII ZR 57/80, WM 1981, 171, 172; BGH, Urt. v. 16.11.1987 – II ZR 92/87, NJW 1988, 1199, 1200; BGH, Urt. v. 16.9.2003 – XI ZR 74/02, NJOZ 2003, 3231, 3235.
[20] OLG Hamm, Beschl. v. 4.10.1978 – 15 W 425/77, Rpfleger 1979, 17.
[21] BGH, Urt. v. 18.2.1960 – VII ZR 21/59, WM 1960, 611, 612; BGH, Urt. v. 15.12.1980 – II ZR 52/80, BGHZ 79, 374, 378 f. = NJW 1981, 1213 f.; BGH, Urt. v. 29.11.1993 – II ZR 107/92, NJW-RR 1994, 291, 293; BGH, Urt. v. 14.5.2002 – XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325; BGH, Urt. v. 22.2.2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488, 1490; OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.1971 – 15 a W 393/71, FamRZ 1972, 270; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.10.1979 – 5 U 247/76, BB 1980, 10; Grüneberg/Ellenberger, § 177 Rn 6; RGRK-BGB/Steffen, § 177 Rn 9; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer, § 177 Rn 18; a.A. im Hinblick auf § 181 Müller, AcP 168 (1968), 113, 131 f.
[22] Danach ist eine Genehmigung nicht mehr möglich nach h.M., BGH, Urt. v. 13.7.1973 – V ZR 16/73, NJW 1973, 1789, 1790.

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