Rz. 76

Die obigen Ausführungen sowie die Formulierungsmuster beruhen auf der derzeitigen Auslegung der erbschaftsteuerlichen Vorschriften (insbesondere § 13b Abs. 2 Nr. 3 S. 2 ErbStG). Diese kann sich aber zukünftig ändern mit der Folge, dass die Poolvereinbarung dann nicht mehr ihren eigentlichen Zweck erfüllen würde. Um diesem Risiko vorzubeugen, empfiehlt es sich, Regelungen aufzunehmen, die gewährleisten, dass in solchen Fällen eine entsprechende Anpassung des Vertragsinhalts erfolgt bzw. als vereinbart gilt.

 

Rz. 77

Muster 19.9: Salvatorische Klausel

 

Muster 19.9: Salvatorische Klausel

§ _________________________ Sonstige Vereinbarungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hierdurch nicht berührt, sofern dies nicht für eine der Vertragsparteien eine unzumutbare Härte darstellt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt und die im Rahmen der nächsten Beschlussfassung nach § _________________________ (im schriftlichen Verfahren) oder auf der nächsten Poolversammlung zu beschließen ist.
2. Abs. 1 gilt entsprechend, wenn Lücken im Vertrag festgestellt werden.
3. Soweit sich zukünftig die Auslegung der für die erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von gepoolten Kapitalgesellschaftsanteilen maßgeblichen Regelungen der §§ 13a, 13b, 13c, 19a und 28 sowie 28a ErbStG ändern sollte und zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Begünstigungen innerhalb der Behaltensfrist über die in diesem Vertrag geregelten Vereinbarungen hinaus weitere Bedingungen zu erfüllen sein sollten, gelten diese als vereinbart, soweit nicht im Rahmen einer Beschlussfassung nach § _________________________ (im schriftlichen Verfahren) oder einer Poolversammlung etwas anderes beschlossen wird.

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