Rz. 16

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) besteht schon seit langem. Allerdings wurde durch das ErbStG 2009 erstmals die Möglichkeit geschaffen, neben den vom Erblasser/Schenker selbst gehaltenen Anteilen auch Anteile weiterer Gesellschafter in die Berechnung der Quote einzubeziehen. Eine solche Zusammenrechnung setzt eine Vereinbarung voraus, nach der der Erblasser/Schenker und die anderen Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,

1. über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und
2. das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.[40]
 

Rz. 17

Die Möglichkeit der Poolung trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen als Kapitalgesellschaften organisierten Familienunternehmen die Anteile bereits über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wurden und dadurch ursprünglich vergleichsweise umfangreiche Anteilspakete zunehmend zersplittert sind, so dass heute die einzelnen Gesellschafter häufig die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht mehr erreichen. Dessen ungeachtet sehen die Satzungen solcher Unternehmen vielfach Regelungen vor, denen zufolge die Anteile nicht beliebig veräußert werden können und bestimmte Gesellschaftergruppen (z.B. Familienstämme) einheitlich abzustimmen haben. Vor diesem Hintergrund regelt § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Anforderungen an eine erbschaftsteuerlich beachtliche Poolvereinbarung im Einzelnen wie folgt:

 

Rz. 18

Entscheidend ist zunächst, dass für die Einbeziehung in eine Poolvereinbarung nur solche Anteile in Betracht kommen, die die Poolbeteiligten unmittelbar halten. Aus diesem Grund muss es sich bei einem Pool i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG stets um eine Gesellschaft (GbR) ohne Gesamthandsvermögen[41] handeln.[42]

[40] Vgl. R E 13b.6 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[41] Jedenfalls in Bezug auf die gepoolten Anteile, vgl. auch Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 118.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge