a) Grundsätzliches

 

Rz. 16

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) besteht schon seit langem. Allerdings wurde durch das ErbStG 2009 erstmals die Möglichkeit geschaffen, neben den vom Erblasser/Schenker selbst gehaltenen Anteilen auch Anteile weiterer Gesellschafter in die Berechnung der Quote einzubeziehen. Eine solche Zusammenrechnung setzt eine Vereinbarung voraus, nach der der Erblasser/Schenker und die anderen Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,

1. über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und
2. das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.[40]
 

Rz. 17

Die Möglichkeit der Poolung trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen als Kapitalgesellschaften organisierten Familienunternehmen die Anteile bereits über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wurden und dadurch ursprünglich vergleichsweise umfangreiche Anteilspakete zunehmend zersplittert sind, so dass heute die einzelnen Gesellschafter häufig die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht mehr erreichen. Dessen ungeachtet sehen die Satzungen solcher Unternehmen vielfach Regelungen vor, denen zufolge die Anteile nicht beliebig veräußert werden können und bestimmte Gesellschaftergruppen (z.B. Familienstämme) einheitlich abzustimmen haben. Vor diesem Hintergrund regelt § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Anforderungen an eine erbschaftsteuerlich beachtliche Poolvereinbarung im Einzelnen wie folgt:

 

Rz. 18

Entscheidend ist zunächst, dass für die Einbeziehung in eine Poolvereinbarung nur solche Anteile in Betracht kommen, die die Poolbeteiligten unmittelbar halten. Aus diesem Grund muss es sich bei einem Pool i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG stets um eine Gesellschaft (GbR) ohne Gesamthandsvermögen[41] handeln.[42]

[40] Vgl. R E 13b.6 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[41] Jedenfalls in Bezug auf die gepoolten Anteile, vgl. auch Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 118.

b) Verfügungsbeschränkung

 

Rz. 19

Verfügungsbeschränkungen können nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG in zwei unterschiedlichen Ausprägungen vereinbart werden: einerseits in Form einer Verpflichtung, "über die Anteile nur einheitlich zu verfügen", und andererseits mit dem Inhalt, dass die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner" übertragen werden dürfen.

 

Rz. 20

Verfügung[43] i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG meint jegliche (lebzeitige) Übertragung von Gesellschaftsanteilen (bzw. des Eigentums an Anteilen),[44] sei sie entgeltlich oder unentgeltlich.[45]

Konsequenterweise wird man davon ausgehen können, dass auch die Belastung von Anteilen mit dinglichen Rechten (z.B. Nießbrauch) sowie eine Verpfändung nicht als Verfügungen anzusehen sind und daher von der Poolvereinbarung nicht erfasst sein müssen.[46] Denn hier kommt es gerade nicht zur Eigentumsübertragung. Von einer Unschädlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Stimmrecht nach wie vor beim Anteilseigner liegt oder der Nießbraucher verpflichtet ist, ein etwa ihm zustehendes Stimmrecht entsprechend den Regelungen der Poolvereinbarung auszuüben. Allerdings stellt die spätere Pfandverwertung regelmäßig eine nicht von der Poolvereinbarung gedeckte Verfügung dar, die für den Bestand der Poolbindung schädlich ist.[47]

 

Rz. 21

Eigentumsübergänge von Todes wegen fallen von vornherein nicht unter den Begriff der Verfügung.[48] Denn von einer (aktiven, also willensgesteuerten) Übertragung kann hier nicht die Rede sein. Außerdem wären Poolvereinbarungen, durch die sich die Beteiligten verpflichten, bezüglich ihres Erbfalls bestimmte Regelungen zu treffen, nach § 2302 BGB nichtig, so dass eine diesbezügliche Anforderung des ErbStG gar nicht erfüllbar wäre.[49]

 

Rz. 22

Das Tatbestandmerkmal der Einheitlichkeit der Verfügung ist nicht ganz wörtlich zu interpretieren.[50] Denn es ist nicht etwa erforderlich, dass über sämtliche der Poolvereinbarung unterliegenden Anteile gleichzeitig oder etwa nur zugunsten desselben Erwerbers verfügt wird bzw. verfügt werden darf.[51] Vielmehr kommt es hier im Wesentlichen darauf an, dass sämtliche Verfügungen nach denselben Kriterien/Standards/Grundsätzen zulässig sein müssen.[52] Es genügt daher, wenn die Poolvereinbarung z.B. den Kreis möglicher Erwerber ausreichend klar umschreibt.[53] Denn so kann gewährleistet werden, dass die Zulässigkeit einer beabsichtigten Verfügung eindeutig feststellbar ist und in welchen Fällen Anteilsübertragungen an Erwerber, die dem vereinbarten Personenkreis nicht angehören, nur mit Zustimmung der übrigen oder wenigstens der Mehrheit[54] der Poolmitglieder erfolgen dürfen.[55]

 

Rz. 23

Die Poolvereinbarung muss lediglich die Einheitlichkeit der Verfügungen im vorbeschriebenen Sinne sicherstellen. Regelungen zu den Konditionen möglicher Übertragungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Das bedeutet gleichz...

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