Rz. 58

Nach § 577 Abs. 4 BGB geht das Vorkaufsrecht, das dem Mieter nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zusteht, auf die Personen über, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten. Anknüpfungspunkt für die Regelung ist der Mietvertrag.

Im Umkehrschluss führt dies dazu, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft dieses Vorkaufsrecht nicht ausüben kann, wenn die eintrittsberechtigten Mieter von diesem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht haben und vertraglich nichts anderes geregelt wurde, § 473 S. 1 BGB.

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