Rz. 67

Der Erbe kann aufgrund der Regelung des § 563b Abs. 2 BGB direkt die das Mietverhältnis übernehmenden Personen in Anspruch nehmen, wenn der verstorbene Mieter eine Mietvorauszahlung geleistet hat, die bislang noch nicht abgewohnt wurde. Sind mehrere Personen eingetreten, so haften sie dem Erben als Gesamtschuldner.[91]

Als Mietvorauszahlung gilt gem. § 547 BGB jede Mieterleistung, die nach dem Vertrag in Beziehung zur Miete steht und mit ihr innerlich verbunden ist.[92] Hier können tatsächlich für die Erben hohe Werte zu finden sein, wie beispielsweise ein Kaufpreisnachlass auf ein Grundstück, noch nicht abgewohnte Baukostenzuschüsse oder Darlehen.

[91] Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn 21.
[92] Schmidt-Futterer/Streyl, § 547 Rn 6.

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