Rz. 108

Fraglich in diesen Fällen ist, ob die Erbengemeinschaft ein fristloses Kündigungsrecht besitzt, wenn sie dort in dem gemieteten Objekt ein Handelsgeschäft fortführt. Auch hier steht den Betreibern des Handelsgeschäfts ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,[165] denn Anknüpfungspunkt für die Kündigung ist nicht das Handelsgeschäft, sondern der Mietvertrag, den eine natürliche Person geschlossen hat und hierauf sind die Regeln des § 580 BGB anzuwenden, wenn eine hiervon abweichende Vereinbarung nicht getroffen ist.[166] Dies kann aber nur dort gelten, wo das Mietverhältnis von einer natürlichen Person abgeschlossen wurde. Wird der Mietvertrag durch eine GbR abgeschlossen, so gibt § 580 BGB der Erbengemeinschaft kein außerordentliches Kündigungsrecht an die Hand, selbst dann nicht wenn die GbR nach dem Tod eines ihrer Gesellschafter aufgelöst wird.[167] Die GbR besteht nämlich bis zu ihrer Abwicklung fort und die Erbengemeinschaft tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers in die Abwicklungsgesellschaft ein, § 727 BGB.[168]

 

Hinweis

Wer sicherstellen möchte, dass auch bei Betrieb eines Handelsgeschäfts oder bei Abschluss des Mietvertrags durch eine GbR oder GmbH das Mietverhältnis nicht weiterläuft und innerhalb einer Überlegungsfrist beendet werden kann, wenn einer der Gesellschafter stirbt, der muss dies individuell im Mietvertrag vereinbaren.

[165] A.A. Bub/Treier/Grapentin, IV Rn 449.
[166] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 580 Rn 5.
[168] Krämer, NZM 2002, 465, 472.

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