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Die Sonderrechtsnachfolge des § 563a BGB knüpft daran an, dass Personen Mitmieter von Wohnraum geworden sind. Verstirbt eine dieser Personen, so steht der überlebenden Person ein Eintrittsrecht in den Anteil des Verstorbenen zu.[84]

Nur wenn beide den Mietvertrag auf Mieterseite abgeschlossen haben, kommt § 563a BGB zur Anwendung.[85] Und genau hier liegt das praktische Problem: Der Mietvertrag ist oft wenig sorgfältig abgefasst. Die bloße Aufnahme einer Person in die Wohnung führt nicht automatisch dazu, dass sie Vertragspartei geworden ist. Vielmehr notwendig ist, dass beide den Mietvertrag unterzeichnet haben und beide auch im Vertragsrubrum genannt sind. Dies gilt auch für Ehegatten. Nur wenn beide unterzeichnen werden üblicherweise beide Mitmieter.[86]

Stirbt nun der Mitmieter, wird das Mietverhältnis ohne weiteres mit dem überlebenden Mitmieter fortgesetzt. Das Mietverhältnis erfährt keine Veränderung und der Überlebende wird alleiniger Mieter. Der überlebende Mieter wird unabhängig von vorhandenen weiteren Personen nach § 563 BGB alleiniger Mieter. Bei mehreren überlebenden Mietern, die auch zugleich Haushaltsangehörige i.S.d. § 563 BGB sind, werden diese gemeinsam Mieter.[87]

Ist ausschließlich eine nicht in § 563 Abs. 1 BGB genannte Person Mitmieter und ist kein Haushaltsangehöriger i.S.d. § 563 Abs. 1, Abs. 2 BGB vorhanden, setzt der Erbe das Mietverhältnis des Erblassers für den auf den Verstorbenen Anteil fort, § 564 BGB.[88]

[84] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563a Rn 2.
[85] Schmidt-Futterer/Streyl, § 563a Rn 5.
[87] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563a Rn 3.
[88] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563a Rn 3.

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