Rz. 106

§ 580 BGB gleicht in weiten Teilen den Regeln des § 564 BGB. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 69 ff.). § 580 BGB ist eine Regelung, die kein zwingendes Recht enthält und demzufolge dispositiv ist.[161] Davon wird in Leasingverträgen gerne Gebrauch gemacht, um so die Debatte, ob § 580 BGB für Leasingverträge überhaupt anzuwenden ist,[162] im Keim zu ersticken.

[161] Schmidt-Futterer/Blank, § 580 Rn 1; MüKo/Artz, § 580 Rn 3.
[162] Vgl. zum Meinungsstand Staudinger/Rolfs, § 580 Rn 5 und Staudinger/Stoffels (2004), Leasing Rn 349 ff.; Palandt/Weidenkaff, § 580 Rn 3.

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