Rz. 69

Treten beim Tod eines Mieters keine Mieter in das Mietverhältnis ein oder wird das Mietverhältnis nicht nach den Vorschriften des §§ 563563a BGB fortgesetzt, so wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Insoweit greift der Grundsatz der Universalsukzession ein und die Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 schließt sich an. Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des Mieters ein.

§ 564 S. 2 BGB räumt sodann sowohl den Mietern als auch dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht ein mit der gesetzlichen Frist des § 573d BGB. Danach ist die Kündigung binnen einer Frist von einem Monat – gerechnet ab Kenntnis vom Tod des Mieters – zu erklären. In der Systematik der §§ 563, 563a BGB haben diese Regeln Vorrang vor der Norm des § 564 BGB.

Schlägt der Erbe das Erbe aus (§ 1942 BGB), so gilt der Eintritt in den Mietvertrag als nicht erfolgt. Als Rechtsnachfolger gilt dann der Fiskus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge