Rz. 89

Besonders problematisch ist in diesen Fällen die Verwahrung der Nachlassgegenstände des Verstorbenen. Soweit der Vermieter wirksam sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, steht der Verwertung nichts entgegen. Vorsicht ist jedoch dennoch geboten: eine sorgfältige Dokumentation ist zu empfehlen. Ohne weiteres darf der Vermieter die Gegenstände nicht entsorgen, so dass dem Vermieter oft nichts anderes übrig bleibt als diese Gegenstände zu verwahren. Zeitliche Grenzen für die Verwahrung sind unbekannt und sind von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Sind die Gegenstände, die zurückgelassen werden wertlos, so kann auch mit der Aufgabe des Eigentums argumentiert werden nach § 959 BGB und die Entsorgung der Gegenstände in die Wege geleitet werden. Üblicherweise wird die Entsorgung jedoch erst dann erfolgen können, wenn den Erben bzw. dem Nachlasspfleger eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde.

Freilich können die hierfür entstehenden Kosten von den Erben einverlangt werden. Ist der Nachlass werthaltig, kann mit dem Ausgleich der Forderung auch gerechnet werden. Üblicherweise ist in diesen Fällen der Nachlass dürftig, so dass der Vermieter neben dem zeitlichen Aufwand auch auf den Kosten sitzenbleibt.

Weder das Mietrecht noch das Erbrecht schützen den Mietern in dieser konkreten Situation ausreichend. Es bleibt dem Vermieter deshalb nichts anderes übrig, als alles daran zu setzen, den Schaden durch eigenes Engagement – aber in den gesetzlich zulässigen Grenzen des § 858 BGB – zu minimieren.

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