Rz. 81

Benötigen die Erben für die Kündigung eine gesonderte Legitimation? Diese Frage wird häufig gestellt, insbesondere auf Seiten des Vermieters, denn dieser fordert regelmäßig eine solche, um sich zu vergewissern, dass er es auch tatsächlich mit den Erben zu tun hat. Er stellt sich dabei vor, dass die Erben die Kündigung nur dann aussprechen können, wenn sie sich auch durch Erbschein ausweisen können. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Erben müssen sich für den Ausspruch der Kündigung nicht gesondert legitimieren. Ausschlaggebend ist nur, dass sie die wahren Erben sind.[116] Weist der Vermieter eine Kündigung der Erbengemeinschaft mangels Vorlage eines Erbscheins zurück, so ist diese Zurückweisung wirkungslos. Es steht dem Vermieter jedoch frei, die Erbberechtigung anzuzweifeln.[117]

Dennoch ist das Verlangen nach der Vorlage des Erbscheins verständlich. Kündigen die Erben nun unter Vorlage des Erbscheins und stellt sich später heraus, dass der Erbschein unrichtig war, so ist die Kündigung dennoch wirksam, wenn der Erklärungsempfänger hinsichtlich der Unrichtigkeit des Erbscheins nicht bösgläubig war (vgl. hierzu § 2367 BGB).[118] Somit beendet die Kündigungserklärung der Scheinerben das Mietverhältnis.[119]

[116] Emmerich/Sonneschein/Rolfs, § 564 Rn 5.
[117] Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn 9.
[118] MüKo/Häublein, § 564 Rn 10.
[119] Kinne/Schach/Bieber/Kinne, § 564 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge