Rz. 55

Die Kündigung darf nicht grundlos erfolgen. Vielmehr muss in der Person des Eintretenden ein wichtiger Grund für die Kündigung liegen. Entscheidend hierfür ist, ob es dem Vermieter zugemutet werden kann, das Mietverhältnis mit dem Eingetretenen oder den Eingetretenen fortzusetzen.[75] Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, so genügt das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer der eintretenden Personen, um die Kündigung auszusprechen.[76] Die Kündigung kann dann wegen der Einheit des Mietverhältnisses allen gegenüber erklärt werden. Umstände aus der Vergangenheit können hierbei mitberücksichtigt werden.[77]

 

Rz. 56

Als wichtiger Grund gelten bspw. persönliche Feindschaft zum Vermieter, Zahlungsunfähigkeit und ein unsittlicher Lebenswandel.[78] Ebenso kann das Fehlen eines Wohnberechtigungsscheins Grund der Kündigung sein, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung handelt sowie die fehlende Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bei Genossenschaftswohnungen. Ausländereigenschaft oder Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Randgruppe reichen für sich allein nicht aus.[79]

[75] Schmidt-Futterer/Streyl, § 563 Rn 69.
[76] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563 Rn 22; Bub/Treier/Landwehr, II Rn 2618; Hinz, ZMR 2002, 644; a.A. Sternel, ZMR 2004, 818.
[77] Sternel, ZMR 2004, 718.
[78] Vgl. hierzu m.w.N. Kinne/Schach/Bieber/Kinne, § 563 Rn 23; Schmitt/Futterer/Streyl, § 563 Rn 69.
[79] Sternel, ZMR 2004, 718.

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