Rz. 30

Diesem Risiko, sämtliche Unterschriften zur rechten Zeit zu erhalten, kann sich die Erbengemeinschaft entziehen, indem sie sich eines Stellvertreters bedient. Zwar muss die Schriftform auch bei der Kündigung durch einen Stellvertreter gewahrt sein. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Stellvertreter mit seinem Namen unterzeichnet. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich jedoch ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter der Kündigenden tätig wird.[46] Eine Kündigung in verdeckter Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht ist nach § 167 Abs. 2 BGB nicht formbedürftig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kündigungsempfänger einer solchen Kündigung auf dem Weg des § 174 S. 1 BGB entgegentreten kann, indem er die Kündigung unverzüglich zurückweist, wenn ihr keine Vollmacht beigefügt wurde.[47]

 

Rz. 31

Deshalb empfiehlt es sich in der Praxis, den Stellvertreter bereits im Vorfeld mit einer entsprechenden Originalvollmacht[48] auszustatten, die er dann im Bedarfsfall der Kündigung im Original beifügt. Diese Vollmacht braucht sich nicht ausdrücklich auf die Kündigung zu beziehen. Ausreichend ist eine sich auf das gesamte Mietverhältnis beziehende Vollmacht.[49]

Kann sich die Erbengemeinschaft auf eine einmütige Handlungsweise oder eine wirksame Vertreterbestellung nicht einigen, droht in der Praxis die Handlungsunfähigkeit.

[46] Schmidt-Futterer/Blank, § 568 Rn 14.
[47] Palandt/Ellenberger, § 174 Rn 4 ff.; KG Berlin, Urt. v. 21.2.2002 – 8 U 9783/00, KGR Berlin 2004, 182.
[48] Vorzulegen ist das Original der Vollmachtsurkunde. Eine Kopie, ein Fax oder eine beglaubigte Abschrift genügt nicht; Emmerich/Sonnenschein/Haug, § 568 Rn 9.
[49] Emmerich/Sonnenschein/Emmerich, § 542 Rn 7.

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