Rz. 41

Das Eintrittsrecht des Ehegatten regelt § 563 Abs. 1 BGB. Diese Eigenschaft beginnt mit der standesamtlichen Eheschließung nach den §§ 1310 ff. BGB und endet mit der Scheidung nach den §§ 1564 ff. BGB, §§ 606 ff., 622 ff. ZPO oder der Aufhebung nach §§ 1313 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Lebt das Ehepaar getrennt, so führt es keinen gemeinsamen Haushalt mehr und der Überlebende kann sich auf die Regen des § 563 BGB nicht berufen. Dies gilt bereits dann, wenn das Ehepaar innerhalb der Wohnung getrennt lebt.[57]

[57] Emmerich/Sonnenschein/Rolfs, § 563 Rn 6.

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