Rz. 15

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung einer Immobilie gehört selbstverständlich auch die Einziehung von Mietzinsforderungen.[16] Für die Einziehung der Miete gilt § 2038 i.V.m. § 754 S. 2 BGB. Somit kann jeder Teilhaber der Erbengemeinschaft die gemeinschaftliche Einziehung der Miete verlangen.[17] Jedoch kann sich der einzelne Erbe nun nicht direkt an den Mieter wenden, um von ihm die Zahlung des Mietzinses entsprechend seines Erbanteils zu verlangen. Vielmehr muss der Erbe die Zahlung der ungeteilten Miete an die Gemeinschaft verlangen.[18] Im Gegenzug wird der Mieter nun leistungsfrei, wenn er seinerseits an die Erbengemeinschaft leistet.

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