Rz. 215

Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten sind Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt sowohl für die Kosten der Erstellung der Verzeichnisse, der Zuziehung des Auskunftsberechtigten oder/und seines Beistands[656] als auch für die Kosten der Wertermittlung. Ist ein Aktivnachlass, der die Kosten eines etwa einzuholenden Wertgutachtens decken könnte, nicht vorhanden, besteht daher ausnahmsweise keine Verpflichtung des Erben zur Einholung eines solchen Gutachtens.[657]

 

Rz. 216

Eine Sonderregelung besteht in Form des § 261 Abs. 3 BGB für die eidesstattliche Versicherung, deren Kosten der Auskunftsberechtigte zu tragen hat. § 261 Abs. 3 BGB bezieht sich aber ausschließlich auf die mit der Abgabe der Versicherung als solcher verbundenen Kosten, nicht etwa auf den Aufwand zur (prozessualen) Durchsetzung des Anspruchs, der im Unterliegensfall dem Beklagten zur Last fällt.[658]

[656] OLG München Rpfleger 1997, 453.
[658] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 78.

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