Rz. 213

Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe und die Miterben als Gesamtschuldner.[647] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben im Auftrag der übrigen, müssen Letztere eventuelle Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen.[648] Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls allein der Vorerbe Erbe und als solcher auch allein zur Auskunft verpflichtet.[649] Ab Eintritt des Nacherbfalls ist auch der Nacherbe verpflichtet.[650] Für den Fall der Testamentsvollstreckung stellt § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB klar, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann.[651]

[647] Sarres, ZEV 1998, 4; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 29.
[648] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 30; so i.E. auch RGZ 129, 239, 246.
[649] MüKo/Lange, § 2314 Rn 43.
[650] DIV-Gutachten, ZfJ 1989, 385; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 31.
[651] Dem Erben steht aber in dieser Situation gegenüber dem Testamentsvollstrecker gem. § 2215 BGB ein eigener Auskunftsanspruch zu, durch dessen Verwirklichung er sich in die Lage versetzen kann, seine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Der Erbe kann sich auch das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zu eigen machen. Das gilt in gleicher Weise auch für Verzeichnisse des Nachlassverwalters nach § 2012 BGB oder des Nachlasspflegers nach § 1960 Abs. 2 BGB; vgl. Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 31; Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2314 Rn 36.

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