Rz. 213
Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe und die Miterben als Gesamtschuldner.[647] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben im Auftrag der übrigen, müssen Letztere eventuelle Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen.[648] Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls allein der Vorerbe Erbe und als solcher auch allein zur Auskunft verpflichtet.[649] Ab Eintritt des Nacherbfalls ist auch der Nacherbe verpflichtet.[650] Für den Fall der Testamentsvollstreckung stellt § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB klar, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann.[651]
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