Rz. 280

Nach § 2327 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch die Geschenke, die er selbst vom Erblasser erhalten hat (Eigengeschenke), in vollem Umfang anrechnen zu lassen. Es gilt der enge Erblasserbegriff, sodass ausschließlich die unmittelbar vom Erblasser stammenden Geschenke in die Betrachtung einzubeziehen sind.[825] Die Geldentwertung zwischen Zuwendungszeitpunkt und Erbfall ist entsprechend zu bereinigen. Für die Bewertung gelten im Übrigen die bereits erläuterten Grundsätze (siehe Rdn 126 ff.). Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB spielt hinsichtlich der Eigengeschenke keine Rolle, sodass im Ergebnis alle jemals vom Erblasser empfangenen Zuwendungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch mindern können.[826]

[825] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2327 Rn 4.
[826] Vgl. BGH DNotZ 1963, 113; Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2327 Rn 7 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge