Rz. 280
Nach § 2327 BGB hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch die Geschenke, die er selbst vom Erblasser erhalten hat (Eigengeschenke), in vollem Umfang anrechnen zu lassen. Es gilt der enge Erblasserbegriff, sodass ausschließlich die unmittelbar vom Erblasser stammenden Geschenke in die Betrachtung einzubeziehen sind.[825] Die Geldentwertung zwischen Zuwendungszeitpunkt und Erbfall ist entsprechend zu bereinigen. Für die Bewertung gelten im Übrigen die bereits erläuterten Grundsätze (siehe Rdn 126 ff.). Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB spielt hinsichtlich der Eigengeschenke keine Rolle, sodass im Ergebnis alle jemals vom Erblasser empfangenen Zuwendungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch mindern können.[826]
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