Rz. 189

Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht abgeändert werden.[581] Etwas anders gilt nur, wenn der Erblasser nach §§ 2333 ff. BGB berechtigt ist, den Pflichtteil zu entziehen. Die Einschränkung der Rechte aus § 2314 BGB wird insoweit als "Minus" gegenüber der völligen Pflichtteilsentziehung angesehen und daher für zulässig gehalten.[582] Vereinbarungen zwischen Erblasser und späterem Pflichtteilsberechtigtem sind i.d.R. zulässig. Allerdings gelten hier dieselben formellen und inhaltlichen Anforderungen wie beim Erbverzicht (§ 2348 BGB).[583] Im Übrigen wäre das Auskunftsbegehren eines wegen Verzichts nicht (mehr) Pflichtteilsberechtigten wohl als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.

 

Rz. 190

Gegenüber dem Erben kann der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls jederzeit und auch formlos auf seine Ansprüche aus § 2314 BGB verzichten. An eine Aufgabe der Auskunftsrechte durch schlüssiges Verhalten sind aber sehr hohe Ansprüche zu stellen.[584]

[581] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 4; MüKo/Lange, § 2314 Rn 2.
[582] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 4; krit. hierzu Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2314 Rn 8.
[583] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 5; MüKo/Lange, § 2314 Rn 2.
[584] Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 6.

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