Rz. 317

Bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte sofort Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jeweils gesonderten Schritten vorzugehen und zunächst Auskunftsklage hinsichtlich der Zusammensetzung und des Werts des Nachlasses zu erheben, die Hauptansprüche dann aber im Wege einer gesonderten Zahlungsklage zu verfolgen. Nachteilig ist, dass der Pflichtteilsberechtigte hier, neben dem Risiko der Verjährung, höhere Prozesskosten in Kauf nehmen muss. Die Gebühren für die einzelnen Prozesse entstehen in diesen Fällen nämlich aus zwei getrennten Streitwerten, während bei der Stufenklage (Klagehäufung) die Kosten aus einem Gesamtstreitwert ermittelt werden, für den nach § 18 GKG der höchste Wert der erhobenen Ansprüche maßgeblich ist.[907]

 

Rz. 318

Die Pflichtteilsklage kann grundsätzlich am allgemeinen Gerichtsstand, also am Wohnsitz des Beklagten (§ 13 ZPO), erhoben werden, wahlweise am besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO).

 

Rz. 319

Pflichtteilsansprüche im Zusammenhang mit einem Hof i.S.d. HöfeO fallen in die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte (§ 18 Abs. 1 HöfeO). Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig ein das hofesfreie Vermögen betreffender Anspruch gegen den Nachlass geltend gemacht wird.[908]

[907] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2303 Rn 44.
[908] Firsching/Graf, Nachlassrecht, S. 183.

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