Rz. 281

Im Außenverhältnis haftet der Erbe (§ 2303 BGB) für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, bei einer Mehrheit von Erben die Erbengemeinschaft. Schwieriger gestaltet sich aber mitunter die Frage, wer im Innenverhältnis der Erben untereinander die Pflichtteilslast zu tragen hat und inwieweit die Pflichtteilslast auch die Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten trifft.[827]

 

Rz. 282

Für die Erbengemeinschaft gelten abweichend von der Grundregel des § 426 Abs. 1 BGB[828] die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB. Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder Miterbe grundsätzlich die Pflichtteilslast nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nach hier vertretener Ansicht ist mit "Anteil" die Erbquote gemeint, sodass eventuelle Ausgleichungsvorgänge nach §§ 2050 ff. BGB hier außer Ansatz bleiben müssen.[829] Wird nach bereits erfolgter Teilung durch einen weiteren Berechtigten der Pflichtteil geltend gemacht, kann dies dazu führen, dass derjenige, der bei der Ausgleichung nach § 2056 BGB aus dem Nachlass nichts mehr erhalten hat, möglicherweise nun im Nachhinein in Höhe seiner Erbquote für die Pflichtteilslast in Anspruch genommen wird.

 

Rz. 283

 

Praxishinweis

Demjenigen, der nach der Ausgleichung gem. § 2056 BGB ohnehin nichts mehr erhält, ist daher u.U. zu raten, rechtzeitig die Erbschaft auszuschlagen, um das Risiko einer späteren Haftung von vornherein auszuschließen.

[827] Vgl Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2303 Rn 39.
[828] Demzufolge die Miterben als Gesamtschuldner haften und daher im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
[829] Dies ergibt sich bereits aus den Vorschriften der §§ 2046, 2047 BGB, wonach aus dem Nachlass zunächst die Verbindlichkeiten zu erfüllen sind und nur der danach verbleibende Rest unter den Erben entsprechend ihrer Erbquote – oder falls eine Ausgleichung durchzuführen ist, i.H.d. ihnen jeweils gebührenden Werterbteils – zu teilen ist. Durch die Ausgleichung soll Gerechtigkeit unter den Abkömmlingen erreicht werden, nicht aber eine Verschiebung der Pflichtteilslast. Das heißt, dass die Erben grundsätzlich die Pflichtteilslast im Verhältnis ihrer Erbquoten trifft, Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 94.

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