Rz. 298

Alle Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Die frühere Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar zugunsten der Regelverjährung gem. § 195 BGB entfallen. Diese gilt nunmehr auch für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung für ihren Beginn ist aber – wie bislang nach § 2332 Abs. 1 BGB – die doppelte Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten sowohl vom Erbfall als auch von der ihn beeinträchtigenden Verfügung.

 

Rz. 299

Eine Sonderregelung gilt jedoch weiterhin für die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber dem Beschenkten (§ 2329 BGB). Denn hier beginnt die Verjährungsfrist – kenntnisunabhängig – mit dem Erbfall.

 

Rz. 300

Entfallen ist durch die Neuregelung auch die unterschiedliche Verjährungsfrist für den eigentlichen Pflichtteilsanspruch auf der einen und die Auskunfts- bzw. Wertermittlungsansprüche auf der anderen Seite. Infolge der Aufhebung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen nunmehr auch Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.

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