Rz. 287

Durch § 2318 Abs. 2 BGB wird das Kürzungsrecht des Erben eingeschränkt, wenn der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt ist. Die Kürzung ist dann nur in dem Maße zulässig, als dem Vermächtnisnehmer wenigstens sein Pflichtteil verbleibt. Trifft der Erblasser durch letztwillige Verfügung eine von diesem Grundsatz abweichende Anordnung, ist diese unbeachtlich.[835] Bei Kürzung eines einem in Zugewinngemeinschaft verheirateten Ehegatten zugewendeten Vermächtnisses ist stets der große Pflichtteil zugrunde zu legen.[836]

[835] Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 6 Rn 108 ff.
[836] Staudinger/Herzog, § 2318 Rn 20.

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