Rz. 133
Kann der gemeine Wert eines Nachlassgegenstands nicht aus einem zeitnah zum Erbfall erzielten Verkaufserlös abgeleitet werden, muss der Wert gem. § 2311 Abs. 2 BGB geschätzt werden. Eine bestimmte Wertermittlungsmethode für die Schätzung des gemeinen Werts ist nicht vorgegeben.[414] Die sachgerechte Entscheidung hierüber ist Sache des Tatrichters,[415] der insoweit jedoch im Rahmen auf die Hilfe sachverständiger Dritter angewiesen ist.[416] Für verschiedene Bewertungsgegenstände kommen im Einzelnen vor allem nachfolgende Bewertungsmethoden in Betracht.
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