Rz. 208
Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht nur, wenn die Annahme begründet ist, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden.[633] Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Gesamtumfang des Nachlasses nur sukzessive auf mehrfache Nachfragen offenbart wurde.[634] Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung nach § 2314 BGB sind sowohl der reale als auch und der fiktive Nachlassbestand. Hinsichtlich der Vollständigkeit der angegebenen Aktiva und Passiva kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Auskunftsverpflichtete seine Angaben durch die eidesstattliche Versicherung erhärtet.[635] Eine entsprechende Versicherung der Richtigkeit der gemachten Wertangaben kann aber nicht gefordert werden.
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