Rz. 208

Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht nur, wenn die Annahme begründet ist, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden.[633] Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Gesamtumfang des Nachlasses nur sukzessive auf mehrfache Nachfragen offenbart wurde.[634] Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung nach § 2314 BGB sind sowohl der reale als auch und der fiktive Nachlassbestand. Hinsichtlich der Vollständigkeit der angegebenen Aktiva und Passiva kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Auskunftsverpflichtete seine Angaben durch die eidesstattliche Versicherung erhärtet.[635] Eine entsprechende Versicherung der Richtigkeit der gemachten Wertangaben kann aber nicht gefordert werden.

[633] OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777, 778; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1483 ff.; Staudinger/Herzog, § 2314 Rn 46; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 73. Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft nur schleppend erteilt oder mit allen (juristischen) Mitteln versucht, die Auskunftserteilung zu verhindern (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1483). Gleiches gilt für die wiederholte Korrektur bereits erteilter Auskünfte, in sich widersprüchliche Angaben in mehreren Teilverzeichnissen oder die Darlegung einer abwegigen Rechtsauffassung im Hinblick auf Art und Umfang der tatsächlich geschuldeten Auskunft (vgl. hierzu BGH LM Nr. 1 zu § 260 = JZ 1952, 492; OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777, 778).
[635] BGHZ 33, 373, 375.

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