Rz. 230

Bei Lebensversicherungen ist streng zu unterscheiden, ob der Erblasser (Versicherungsnehmer) im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten benannt hat oder nicht. Während im erstgenannten Fall grundsätzlich[689] ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt mit der Folge, dass der Leistungsanspruch kein Nachlassbestandteil wird, fällt in dem Fall, dass der Bezugsberechtigte nicht benannt wird, die Versicherungssumme in vollem Umfang in den Nachlass.[690] In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine ausdrückliche Bezugsberechtigung nicht unbedingt eine namentliche Benennung im Versicherungsvertrag erfordert.[691]

 

Rz. 231

Einen Sonderfall bildet die als Kreditunterlage verwendete und zur Sicherung abgetretene Lebensversicherung, die nach zutreffender Auffassung des BGH[692] hinsichtlich des der Kreditsicherung dienenden Teils der Versicherungsleistung als Nachlassbestandteil anzusehen ist.

 

Rz. 232

Ein allgemeines Problem im Bereich der Verträge zugunsten Dritter bildet aber regelmäßig die genaue rechtliche Einordnung des Valutaverhältnisses. Im Einzelfall ist daher stets zu prüfen, ob statt einer (pflichtteilsergänzungspflichtigen) Schenkung eventuell eine (pflichtteilsfeste) Ausstattung (§ 1624 BGB) oder ehebezogene Zuwendung vorliegt.[693]

 

Rz. 233

Fraglich ist auch stets, mit welchem Wert eine etwa ergänzungspflichtige Zuwendung eines Lebensversicherungsanspruchs anzusetzen ist. Insoweit ist – insbesondere nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung[694] – danach zu unterscheiden, welche Art von Versicherungsverhältnis (Risiko- oder kapitalbildende Versicherung) bzw. Bezugsberechtigung (widerruflich/unwiderruflich) vorliegt (siehe dazu näher Rdn 275 ff.).

[689] Ausnahme: kreditsichernde Lebensversicherungen.
[690] Vgl. Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 73.
[691] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 15 Rn 4.
[692] BGH ZEV 1996, 263.
[693] Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 41.

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