Rz. 275

Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010[815] unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage der Bewertung kapitalbildender Lebensversicherungen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung entschieden. Entscheidend ist demnach der Wert, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können". Demzufolge sei i.d.R. auf den Rückkaufswert abzustellen, u.U. auch auf einen objektiv belegten höheren möglichen Veräußerungspreis.[816]

 

Rz. 276

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der widerruflichen Bezugsrechtseinräumung um eine Art "mittelbare Schenkung", da der Gegenstand der Bereicherung des Bezugsberechtigten nie Teil des Erblasservermögens gewesen sei, sondern vielmehr originär in der Person des Bezugsberechtigten entstehe.[817] Hieraus folgert er, dass für die Durchführung des Niederstwertprinzips (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB) "der Wert des Entreicherungsgegenstands (in der letzten juristischen Sekunde, in der er sich noch im Vermögen des Erblassers befindet) mit dem Wert des Bereicherungsgegenstands (in der ersten juristischen Sekunde, in der er sich im Vermögen des Bezugsberechtigten befindet) verglichen werden" müsse.[818]

 

Rz. 277

Als zutreffenden Bewertungsmaßstab (unabhängig vom Bewertungszeitpunkt) sieht der BGH den Rückkaufswert an, und zwar ohne irgendwelche Abschläge im Hinblick auf den noch nicht eingetretenen Versicherungsfall.[819] Soweit im Einzelfall die Möglichkeit bestanden hätte, den Versicherungsvertrag am Zweitmarkt zu verkaufen (etwa an gewerbliche Aufkäufer oder entsprechende Investmentfonds) oder aber einem Dritten gegen Entgelt ein (unwiderrufliches) Bezugsrecht einzuräumen, soll das hierbei erzielbare Entgelt maßgeblich sein.

[815] ZErb 2010, 189.
[816] Vgl. BGH ZErb 2010, 189, Ziff. 2 des Leitsatzes.
[817] BGH ZErb 2010, 189, 190.
[818] Ablehnend (und zwar mit dogmatisch überzeugender Argumentation) Progl, ZErb 2010, 194, 195.
[819] BGH ZErb 2010, 189, 193.

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