Rz. 271
Werden bei der Schenkung Nutzungsrechte, z.B. ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht,[800] vorbehalten, bereitet die Feststellung des Werts nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[801] Der BGH favorisiert insoweit eine mehrstufige Berechnung.[802]
Rz. 272
In der ersten Stufe wird zunächst der niedrigere Wert (im Zeitpunkt der Schenkung oder im Zeitpunkt des Erbfalls) bestimmt. Die vorbehaltenen Nutzungsrechte bleiben hierbei unberücksichtigt.[803] Ergibt sich auf dieser Grundlage, dass der Wert im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist, wird in der zweiten Stufe der Wert der Zuwendung unter Berücksichtigung des Nießbrauchs[804] (und wiederum des seitdem eingetretenen Kaufkraftschwundes) ermittelt.[805] Ist dagegen der Wert des Gegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich, bleibt der Nießbrauch endgültig unberücksichtigt,[806] da er nach Wegfall des Berechtigten keine Belastung mehr darstellen kann. Gleiches hat der BGH auch für die Einräumung eines Wohnrechts entschieden.[807] Die Art und Weise der Entstehung des Nutzungsrechts spielt für die Anwendung der geschilderten Bewertungsmethode übrigens keine Rolle.[808] Die dargestellte Rechtsprechung kann als gefestigt angesehen werden,[809] auch wenn sie weder systematisch noch wirtschaftlich überzeugen kann.[810]
Rz. 273
Im Rahmen von Vermögensübergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge verpflichtet sich der Übernehmer oftmals, den Übergeber bzw. dessen Ehegatten im Bedarfsfall zu Hause zu versorgen und zu pflegen. Da derartige Pflegeverpflichtungen auch erbrechtlich zu berücksichtigen sind, können sie den Wert der jeweiligen Zuwendung oft ganz erheblich mindern.[811] Hierbei ist allerdings zu beachten, dass – angeblich – der Wert in der Vergangenheit erbrachter Dienstleistungen nicht zu indexieren ist.[812]
Rz. 274
Nach neuerer Rechtsprechung führen auch Widerrufsvorbehalte zu einer Wertminderung des Übertragungsgegenstands.[813] Gleiches gilt für übernommene Rentenverpflichtungen.[814]
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