Rz. 100

Die Anrechnungsbestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[255] die der Erblasser spätestens bei der Zuwendung treffen kann.[256] Die Anrechnungsbestimmung in einer letztwilligen Verfügung genügt nicht.[257] Die Bestimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend ergehen,[258] sie muss dem Zuwendungsempfänger aber bewusst werden[259] und ihm die Möglichkeit eröffnen, die mit der Anrechnungsanordnung versehene Zuwendung anzunehmen oder zurückzuweisen.[260] Die Formulierung "Anrechnung auf den Erbteil" anlässlich einer lebzeitigen Zuwendung ist dabei nicht als Anrechnungsbestimmung i.S.v. § 2315 BGB auszulegen; in Betracht kommt lediglich eine Ausgleichungsanordnung.[261] Ausnahmsweise kann die Bestimmung auch nachträglich erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB vorliegen oder ein Pflichtteilsverzichtsvertrag entsprechenden Inhalts zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen wird.

 

Rz. 101

Eine spätere Aufhebung von Anrechnungsbestimmungen kann der Erblasser formlos oder durch einseitige Verfügung auch von Todes wegen erreichen.[262]

 

Rz. 102

Eine Anrechnungsbestimmung bei einer Zuwendung an einen Minderjährigen stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil i.S.d. § 107 BGB dar.[263]

[255] OLG Düsseldorf ZEV 1994, 173.
[256] BayObLGZ 1959, 77, 81; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 393.
[257] Für das Beispiel einer Lebensversicherung: Klingelhöffer, Lebensversicherung und Pflichtteilsrecht, ZEV 1995, 180, 182.
[258] OLG Hamm MDR 1966, 330; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 173; wegen der hiermit einhergehenden Nachweisprobleme vgl. OLG Koblenz ZErb 2006, 130.
[259] OLG Düsseldorf ZEV 1994, 173 m. Anm. Baumann; OLG Köln NJW-RR 2008, 240.
[260] OLG Schleswig ZEV 2008, 386.
[261] OLG Schleswig ZErb 2008, 29 m. Anm. Piltz-Hönig.
[262] J. Mayer, ZEV 1996, 441 m.w.N.
[263] BGH NJW 1955, 1953; a.A. MüKo/Lange, § 2315 Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge