Rz. 100
Die Anrechnungsbestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[255] die der Erblasser spätestens bei der Zuwendung treffen kann.[256] Die Anrechnungsbestimmung in einer letztwilligen Verfügung genügt nicht.[257] Die Bestimmung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch stillschweigend ergehen,[258] sie muss dem Zuwendungsempfänger aber bewusst werden[259] und ihm die Möglichkeit eröffnen, die mit der Anrechnungsanordnung versehene Zuwendung anzunehmen oder zurückzuweisen.[260] Die Formulierung "Anrechnung auf den Erbteil" anlässlich einer lebzeitigen Zuwendung ist dabei nicht als Anrechnungsbestimmung i.S.v. § 2315 BGB auszulegen; in Betracht kommt lediglich eine Ausgleichungsanordnung.[261] Ausnahmsweise kann die Bestimmung auch nachträglich erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB vorliegen oder ein Pflichtteilsverzichtsvertrag entsprechenden Inhalts zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen wird.
Rz. 101
Eine spätere Aufhebung von Anrechnungsbestimmungen kann der Erblasser formlos oder durch einseitige Verfügung auch von Todes wegen erreichen.[262]
Rz. 102
Eine Anrechnungsbestimmung bei einer Zuwendung an einen Minderjährigen stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil i.S.d. § 107 BGB dar.[263]
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