Rz. 50

Anders ist die Situation allerdings, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur als Ersatzvermächtnisnehmer eingesetzt ist, ihm das Vermächtnis also nur unter der Bedingung anfällt, dass der zunächst Berufene nicht Vermächtnisnehmer wird. Hier ist dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Wegfall des zunächst berufenen Vermächtnisnehmers nichts hinterlassen[155] und daher eine Ausschlagung mangels Bezugsobjekts gar nicht möglich.

 

Rz. 51

Kommt es nach Pflichtteilsgeltendmachung zum Anfall (und zur Annahme) des Vermächtnisses, hat sich der Pflichtteilsberechtigte den erhaltenen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder das Geleistete zurückzugewähren.[156]

 

Rz. 52

Auf Auflagen, deren Begünstigter der Pflichtteilsberechtigte ist, kann § 2307 BGB weder seines Wortlautes nach noch analog angewendet werden. Eine Ausschlagung ist auch hier von vornherein ausgeschlossen.[157] Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der Erfüllung einer dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Bedingung etwas erhält.[158]

[155] Staudinger/Herzog, § 2307 Rn 7.
[156] MüKo/Lange, § 2307 Rn 6; Staudinger/Herzog, § 2307 Rn 7.
[157] OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107, 1109; Staudinger/Herzog, § 2307 Rn 8.
[158] Staudinger/Herzog, § 2307 Rn 8.

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