Rz. 185

Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pflichtteil ausgeschlossen ist. Daneben sind auch diejenigen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörenden Erben, die den ihnen hinterlassenen Erbteil – ohne Verlust des Pflichtteilsrechts – ausgeschlagen haben (Fälle der §§ 2305, 2306 Abs. 1 S. 2 BGB), auskunftsberechtigt,[574] ebenso der nicht zum Erben berufene Vermächtnisnehmer i.S.d. § 2307 BGB.[575]

 

Rz. 186

Zum Kreis der Nichterben gehört regelmäßig auch der geschiedene Ehegatte. Er ist zwar nicht pflichtteilsberechtigt, aber ihm steht gem. §§ 1386b, 2314 BGB analog ein Auskunftsanspruch zu, wenn er gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war.[576]

[573] BGH NJW 1981, 2051, 2052; vgl. auch OLG München ZErb 2009, 228.
[574] OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 512.
[575] MüKo/Lange, § 2314 Rn 36. Ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt, spielt keine Rolle, ebensowenig ob der Wert des Vermächtnisses den Pflichtteil unter- oder überschreitet, da er auf jeden Fall Nichterbe ist; BGH NJW 1958, 1964, 1965 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1237; OLG Oldenburg NJW-RR 1993, 782, 783; OLG Köln NJW-RR 1992, 8.
[576] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 11 Rn 15.

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