Rz. 185
Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pflichtteil ausgeschlossen ist. Daneben sind auch diejenigen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörenden Erben, die den ihnen hinterlassenen Erbteil – ohne Verlust des Pflichtteilsrechts – ausgeschlagen haben (Fälle der §§ 2305, 2306 Abs. 1 S. 2 BGB), auskunftsberechtigt,[574] ebenso der nicht zum Erben berufene Vermächtnisnehmer i.S.d. § 2307 BGB.[575]
Rz. 186
Zum Kreis der Nichterben gehört regelmäßig auch der geschiedene Ehegatte. Er ist zwar nicht pflichtteilsberechtigt, aber ihm steht gem. §§ 1386b, 2314 BGB analog ein Auskunftsanspruch zu, wenn er gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war.[576]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen