Rz. 244
Nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB sind Schenkungen grundsätzlich nur dann ergänzungspflichtig, wenn zwischen der Leistung des Geschenks und dem Erbfall weniger als zehn Jahre vergangen sind. Es handelt sich hier – auch nach der Erbrechtsreform – um eine echte Ausschlussfrist,[726] die den Anspruch per se zunichtemacht. Daher ist sie im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von Amts wegen zu berücksichtigen.[727] Gleiches gilt für die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Rdn 254 ff.).
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