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Anders als bei Kapitalgesellschaften besteht im Recht der Personengesellschaften die grundsätzliche Möglichkeit, die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen auszuschließen. Aus diesem Grund stellt sich zunächst die Frage, ob im konkreten Fall der Gesellschaftsanteil als solcher oder nur ein (wie auch immer zu berechnender) Abfindungsanspruch in den Nachlass fällt.[484] Die wesentlichen Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(1) Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt sich aus § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.

(2) Für Personenhandelsgesellschaften[485] regelt § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, dass der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen führt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[486] Gesetzlicher Regelfall ist also das, was bereits vor dem Handelsrechtsreformgesetz[487] als sog. Fortsetzungsklausel weit verbreitet war. In den Nachlass fällt in dieser Konstellation (bestenfalls) ein Abfindungsanspruch gem. § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, der sich gegen die Gesellschaft richtet und für dessen Wertbemessung nach der Rechtsprechung des BGH vom Ertragswert des Anteils auszugehen ist.[488] Denn da die Fortsetzungsklausel gerade eine Fortführung der Gesellschaft sichern soll, muss es hier auf den Fortführungswert und nicht etwa auf den Liquidationswert ankommen.[489] Maßgeblich ist daher der tatsächliche Wert. Da § 738 Abs. 1 S. 2 BGB nach überwiegender Ansicht dispositiven Charakter hat,[490] können sowohl Regelungen zur betragsmäßigen Begrenzung des Abfindungsguthabens als auch bloße Fälligkeitsregelungen (z.B. ratenweise Auszahlung des Guthabens) getroffen werden.[491] So wird in der Praxis oftmals der Buchwert der Bemessung des Abfindungsanspruchs zugrunde gelegt.[492]

[484] Einzelheiten vgl. bei Riedel, ZErb 2003, 212 ff.
[485] Bei der KG gilt dies über die Verweisung in § 161 Abs. 2 HGB. Bzgl. des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 171 HGB aber, dass mit dessen Tod die Erben des Gesellschafters in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.
[486] K. Schmidt, NJW 1998, 2161, 2166.
[487] V. 22.6.1998, BGBl I 1998, 1473.
[488] BGH NJW 1982, 2441.
[490] BGHZ 22, 186; RGZ 145, 289.
[491] Crezelius, Unternehmenserbrecht, § 6 Rn 254.
[492] BGH DB 1989, 1399; krit. BGH NJW 1985, 192.

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