Rz. 113

Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote und von dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 23112313 BGB geregelt. Dabei ist logischerweise in zwei Schritten vorzugehen:[295] Zunächst muss der Bestand des Nachlasses definiert bzw. festgestellt werden. Alle zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva sind zu ermitteln und sodann in einer Art Nachlassbilanz[296] anzusetzen. Im zweiten Schritt schließt sich die Bewertung der angesetzten Vermögensgegenstände an. Der Nettowert des Nachlasses (buchhalterisch vergleichbar mit dem Eigenkapital in der Bilanz) ergibt sich als Differenz aus Aktiva und Passiva.

[295] Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 2; MüKo/Lange, § 2311 Rn 1; Haegele, BWNotZ 1976, 25.
[296] Wegen des Begriffs vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 1.

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