Rz. 99

Bei der Anrechnung nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Vorempfang auf seinen ordentlichen Pflichtteil anrechnen lassen, sofern der Erblasser die Zuwendung mit einer entsprechenden Anordnungsbestimmung versehen hatte.[253] Demnach reduziert sich der ordentliche Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um den so zu berücksichtigenden Vorempfang. Die Anrechnung führt ausschließlich zu einer Entlastung des Erben; auf die Pflichtteilsansprüche weiterer Pflichtteilsberechtigter wirkt sie sich nicht aus.[254] Während an der Ausgleichung nach § 2316 BGB nur quotengleiche Abkömmlinge des Erblassers beteiligt sind, ist die Anrechnung bei allen Pflichtteilsberechtigten möglich. Die Ausgleichung erfolgt grundsätzlich kraft Gesetzes; für die Anrechnung ist immer eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers erforderlich.

[253] J. Mayer, ZErb 2007, 130, 132.
[254] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2315 Rn 2.

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