Rz. 59

Die Annahme des Vermächtnisses bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch verliert, soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist.[175] Erweist sich der Vermächtnisanspruch im Nachhinein als nicht werthaltig, ändert dies an der Annahme und den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen nichts, insbesondere ist eine nachträgliche Ausschlagung ausgeschlossen.[176]

[175] Staudinger/Herzog, § 2307 Rn 16.
[176] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2307 Rn 18; Staudinger/Herzog, § 2307 Rn 17.

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