Rz. 43
Soweit Beschwerungen und Belastungen i.S.d. § 2306 BGB bestehen, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, den belasteten Erbteil auszuschlagen, ohne hierdurch seinen Pflichtteilsanspruch einzubüßen (taktische Ausschlagung).
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