Rz. 403

Letztwillige Verfügungen können in einem Einzeltestament oder einem Erbvertrag getroffen werden. Die gemeinschaftliche Errichtung von Testamenten ist nicht zulässig.[423] Folge eines Verstoßes ist jedoch, wie bei anderen Formfehlern auch, nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit des Testaments, Art. 520 ZGB.[424] Neben Erbeinsetzung und Vermächtnissen können Vor- und Nacherbfolge angeordnet und diese mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Freilich ist zu berücksichtigen, dass die Nacherbeinsetzung gem. Art. 531 ZGB gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten im Umfang des Pflichtteils ungültig ist. Die Nacherbeinsetzung kann diesem gegenüber also nur im Rahmen der verfügbaren Quote durchgesetzt werden. Bei der Vererbung in der Schweiz belegener Grundstücke ergeben sich u.U. Probleme, wenn diese Ausländern vererbt werden, die nicht schon (nach schweizerischem Erbrecht) zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären.

[423] Vgl. Kropholler, DNotZ 1967, 734.
[424] Vgl. Wolf/Dorje-Good, in: Süß, Erbrecht in Europa, Schweiz Rn 80.

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