Rz. 399

Erben erster Ordnung sind gem. Art. 457 ZGB die Kinder und bei deren Vorversterben ggf. weitere Abkömmlinge. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Uneheliche und eheliche Abkömmlinge sowie angenommene Kinder erben gleich. In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 458 ZGB. In dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge berufen, Art. 459 ZGB. Im Übrigen erbt gem. Art. 566 ZGB das Gemeinwesen.

 

Rz. 400

Der Ehegatte erhält seit der Reform von 1988 nicht mehr einen Nießbrauch am Nachlass (Nutznießung), sondern ein echtes Erbrecht, und zwar neben Abkömmlingen die Hälfte, neben Eltern, Geschwistern und deren Abkömmlingen drei Viertel des Nachlasses. Neben Angehörigen der dritten Ordnung ist er gesetzlicher Alleinerbe, Art. 462 ZGB. Vor der Erbauseinandersetzung ist zudem der eheliche Güterstand – gesetzlich die Errungenschaftsbeteiligung – auseinanderzusetzen (siehe Rdn 413).

 

Rz. 401

Dem Ehegatten in jeder Hinsicht erbrechtlich gleichgestellt ist seit dem 1.1.2007 der gleichgeschlechtliche Partner einer Eingetragenen Partnerschaft, Art. 462 ZGB.[421]

 

Rz. 402

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers sind zur Ausgleichung zu bringen. Dies gilt – vorbehaltlich einer abweichenden Verfügung des Erblassers – für Heiratsgut, Ausstattungen und den Schulderlass an Nachkommen, Art. 626 ZGB. Andere Zuwendungen an gesetzliche Erben unterliegen der Ausgleichung nur, wenn sie "auf Anrechnung an den Erbteil erfolgten". Zuwendungen in diesem Sinne sind z.B. Schenkungen, soweit sie das übliche Maß übersteigen, Art. 632 ZGB, der unentgeltliche Anteil bei gemischten Schenkungen, Leistung nicht geschuldeten Unterhalts etc. Der Verzicht auf die Verzinsung eines Darlehens, unentgeltliche Leihe etc. fallen aber wohl nicht hierunter.[422]

[421] Hierzu Wolf/Brefin, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Schweiz Rn 138.
[422] Umstritten, vgl. Druey, in: Druey/Breitschmid, Güter- und erbrechtliche Planung, S. 157 f. m.w.N.

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