Rz. 420

Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte gem. Art. 522 ZGB erfolgt durch Herabsetzungsklage. Die Herabsetzungsklage ist Gestaltungsklage. Vorrangig werden die Verfügungen von Todes wegen herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt für sämtliche Verfügungen verhältnismäßig, wobei Verfügungen zugunsten pflichtteilsberechtigter Erben nur bzgl. der ihren Pflichtteil übersteigenden Beträge gekürzt werden, Art. 523 ZGB. Genügt die Herabsetzung der letztwilligen Verfügungen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils, werden auch die lebzeitigen Verfügungen herabgesetzt.

 

Rz. 421

Die Frist für die Geltendmachung der Herabsetzungsklage beträgt nach schweizerischem Recht ein Jahr, Art. 533 ZGB. Die Klage kann von einem beeinträchtigten Pflichtteilsberechtigten, aber – soweit zur Deckung erforderlich – auch vom Konkursverwalter seines Vermögens oder von Gläubigern, die Verlustscheine aus einer erfolglosen Zwangsvollstreckung besitzen, erhoben werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Erben von der Pflichtteilsverletzung zu laufen. Bei letztwilligen Verfügungen ist dies die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen,[442] bei anderen Verfügungen (Schenkungen etc.) der Tod des Erblassers.

 

Rz. 422

Die Kürze der Frist wird dadurch verschärft, dass zum Anlauf der Frist keine sichere Kenntnis der Pflichtteilsverletzung erforderlich ist, sondern die Kenntnis von Verfügungen, die möglicherweise pflichtteilsverletzend sind, ausreicht.[443] Jedenfalls ist die Erhebung der Herabsetzungsklage aber nach Ablauf von zehn Jahren ausgeschlossen. Diese Frist ist keine Verjährungs-, sondern Ausschlussfrist. Sie ist daher vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Erleichterung ergibt sich allein dahingehend, dass auch nach Ablauf der Frist die Pflichtteilsverletzung immerhin noch einredeweise geltend gemacht werden kann.

[442] Forni/Piatti, in: Basler Kommentar, Art. 533 ZGB Rn 3.
[443] Vgl. Druey, Erbrecht, § 6 Rn 91 unter Berufung auf BGE 121 III 249; Forni/Piatti, in: Basler Kommentar, Art. 533 ZGB Rn 3.

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