Rz. 439

Zur Berechnung des Pflichtteils werden dem Nachlass ohne zeitliche Befristung sämtliche lebzeitigen Geschenke des Erblassers an einen der gesetzlichen Erben zugerechnet. Der Begriff des Geschenks umfasst jede unentgeltliche Verfügung, den Verzicht auf Rechte, die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person, eine Ausstattung etc. (Art. 50 serbErbG). Geschenke an eine Person, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehört, unterliegen der Pflichtteilsergänzung nur, wenn sie innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall erfolgten (Art. 48 Abs. 4 serbErbG).

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