Rz. 350

Ein Erbverzicht ist möglich. Er erfolgt nach Art. 1048 ZGB durch Abschluss eines Vertrages des Verzichtenden mit dem Erblasser. Der Vertrag wie auch seine Aufhebung sind notariell zu beurkunden. Der Verzichtende bleibt gem. Art. 992 ZGB bei der Berechnung der Pflichtteile außer Betracht, so dass der Verzicht die Pflichtteile der anderen erhöht.[388] Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.[389] Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung wirkt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden.

[388] Fraglich ist, ob dies auch beim reinen Pflichtteilsverzicht gilt: Nach altem Recht wurde der Verzichtende mitgezählt, Geilke, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Polen (alte Fassung) Grdz. Rn 132.
[389] Geilke, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Polen (alte Fassung) Grdz. Rn 101.

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