Rz. 510

Nach §§ 37 f. des thailändischen IPRG[501] wird die Erbfolge beweglichen Vermögens an den Wohnsitz des Erblassers, die Erbfolge von Immobilien an den jeweiligen Belegenheitsort angeknüpft. Es kommt mithin bei in Thailand belegenen Immobilien aus thailändischer Sicht zur Nachlassspaltung.

 

Praxistipp

Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger in einem Altersheim in Thailand, so stellt sich die Frage, ob er hier einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. Art. 21 Abs. 1, EG 23, 24 EUErbVO begründet hat. Das thailändische IPR nimmt dann diese Verweisung an, soweit das bewegliche Vermögen betroffen ist bzw. in Thailand belegene Immobilien. Für die in Deutschland belegenen Immobilien dagegen wird sich eine gem. Art. 34 Abs. 1 EUErbVO beachtliche Rückverweisung auf das deutsche Recht ergeben. Folge ist dann, dass sich ausschließlich hinsichtlich des deutschen Immobilienvermögens Pflichtteile i.S.d. deutschen Rechts ergeben. Der übrige Nachlass dagegen ist nach den Regeln des thailändischen Erbrechts pflichtteilsfrei.

 

Rz. 511

Gem. § 1608 des thailändischen ZGB kann ein Erblasser seine gesetzlichen Erben testamentarisch enterben. Bestimmungen über Pflichtteilsrechte, Noterbrechte oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Testierfreiheit enthält das ZGB nicht. Der überlebende Ehegatte erhält beim gesetzlichen Güterstand thailändischen Rechts zwingend also allein seine Beteiligung am ehelichen Gesamtgut (Errungenschaftsgemeinschaft).

[501] Dt. Übersetzung in Kropholler/Krüger/Riering/Samtleben/Siehr, Außereuropäische IPR-Gesetze, 1999, S. 804.

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