Rz. 81

Der Pflichtteil des Ehegatten – wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt – beträgt gem. Art. 914–1 c.c. ein Viertel. In jedem Fall erhält er das einjährige Wohnrecht gem. Art. 763 c.c., welches als unmittelbare Ehewirkung mit "ordre public-Qualität" bezeichnet wird, so dass es einer testamentarischen Disposition entzogen ist.

 

Rz. 82

Der "bedürftige" Ehegatte hat nach Art. 767 c.c. Anspruch auf eine Unterhaltsrente gegen den Nachlass. Diese wird dem Nachlass als Nachlassverbindlichkeit vor der Teilung entnommen. Die Erben tragen sie gemeinschaftlich, bei unzureichendem Nachlass auch die Vermächtnisnehmer im Verhältnis ihrer Begünstigung. Da die Vorschrift – anders als die Vorgängernorm Art. 207–1 c.c. – unter die erbrechtlichen Vorschriften eingereiht ist, ergibt sich die erbrechtliche Qualifikation dieses Anspruchs nun noch deutlicher.[77]

[77] Vgl. Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 718; zustimmend Staudinger/von Bar/Mankowski, Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn 122 ff.; Henrich, in: FS Gernhuber, 1993, S. 667, 675 m.w.N., insbesondere auch zur französischen Lehre, die wohl schon zu Art. 207–1 c.c. in der bis 2001 geltenden Fassung zur erbrechtlichen Qualifikation tendierte. Siehe hierzu nun Art. 1 Abs. 2 lit. e EUErbVO und oben § 18 Rn 204.

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