Rz. 347

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers werden dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet. Ausgenommen von der Pflichtteilsergänzung sind gem. Art. 994 ZGB folgende Zuwendungen:

Kleinere Geschenke, die zu den jeweiligen Gelegenheiten üblich sind;
Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden;
Schenkungen an nicht erb- bzw. pflichtteilsberechtigte Personen;[386]
Schenkungen zu einer Zeit, als der pflichtteilsberechtigte Abkömmling noch nicht gezeugt bzw. der Ehegatte noch nicht mit dem Erblasser verheiratet war.
 

Rz. 348

Bei der Bewertung entscheidet der Zustand der Sache im Zeitpunkt der Schenkung, aber der Wert zum Zeitpunkt der Feststellung des Pflichtteils, Art. 995 ZGB. Soweit der Erbe, weil der Nachlass erschöpft oder er selbst pflichtteilsberechtigt ist, nicht mehr für die Pflichtteilsergänzung haftet, kann der Pflichtteilsberechtigte unmittelbar den Beschenkten in Anspruch nehmen. Dieser haftet nach Bereicherungsgrundsätzen und kann sich von seiner Haftung jederzeit durch Herausgabe des geschenkten Gegenstands befreien, Art. 1000 ZGB.[387]

[386] Unklar ist, ob sich der Schenkungsempfänger daher wie nach österreichischem Recht durch Erb- und Pflichtteilsverzicht der Pflichtteilsergänzung entziehen kann.
[387] Łakomy, in: Süß, Erbrecht in Europa, Polen Rn 32.

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