Rz. 107
Gem. Art. 28 des griechischen ZGB von 1940[96] unterliegen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wird nicht anerkannt. Damit tritt nach einem griechischen Erblasser keine Rückverweisung auf das deutsche Recht ein.[97] Für die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser hingegen gilt auch aus griechischer Sicht ausschließlich deutsches Recht. Bei Mehrstaatern wird aus griechischer Sicht vorrangig auf die griechische Staatsangehörigkeit abgestellt, so dass es bei griechisch-deutschen Doppelstaatern zu einem internationalen Entscheidungsdissens kommt. Rückverweisungen werden aus griechischer Sicht nicht beachtet, Art. 32 ZGB. Nach älterer Lehre verstießen von Deutschen errichtete Erb- und Erbverzichtsverträge gegen den griechischen ordre public.[98] Die Durchsetzbarkeit dieser Verträge vor griechischen Gerichten ist aber weiterhin zweifelhaft.[99] Insoweit besteht also auch bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers Vorsicht, wenn eine vertragsmäßige Verfügung in Griechenland belegenes Vermögen erfassen soll.
Rz. 108
Das griechische Pflichtteilsrecht findet keine Anwendung nach einem griechischen Erblasser, der zumindest 25 Jahre vor seinem Tod ununterbrochen im Ausland gelebt hat, soweit sich die testamentarischen Verfügungen auf im Ausland belegenes Vermögen beziehen.[100] Nicht bestätigt ist, ob diese Regelung auch nach Inkrafttreten der EUErbVO in Griechenland weiterhin gilt. Ein in Deutschland entsprechend lange lebender Grieche könnte so durch Wahl seines Heimatrechts gem. Art. 22 EUErbVO seine Hinterbliebenen vollständig pflichtteilslos stellen.
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