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Welche Anforderungen das jeweilige Registergericht an einen Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens stellt, lässt sich angesichts der relativ seltenen Anträge und der Komplexität der ausländischen Rechtsvorschriften nicht immer klar vorhersagen. Es empfiehlt sich daher dringend, dem Registergericht einen Entwurf der Anmeldung zu übersenden mit der Bitte, auf noch zu ergänzende Angaben hinzuweisen. Dadurch können zeitraubende, erst nach der Beglaubigung der Registeranmeldung erkennbare Ergänzungen der Anmeldung mit der Folge der erneuten Beglaubigung im Ausland und weiterer Zeitverzögerung verhindert werden. So lässt sich die für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen in vielen Fällen prohibitive Dauer des Eintragungsverfahrens etwas abkürzen. Rechtsbehelfe gegen die Nicht-Eintragung sind meist nur von theoretischem Nutzen, da die ausländischen Unternehmen aus praktischen Gründen regelmäßig baldmöglichst einen deutschen Registereintrag vorweisen wollen – unabhängig davon, dass die Eintragung "nur" deklaratorisch wirkt.

Für die Ausländer ist es dabei ein schwacher Trost, dass die Eintragung für die Errichtung der Zweigniederlassung nicht konstitutiv wirkt. Denn es hat sich noch nicht bis zu jedermann in Deutschland herumgesprochen, dass ausländische Unternehmen in Deutschland auch ohne deutsche Handelsregistereintragung tätig sein dürfen. In der Praxis haben es nichteingetragene ausländische Unternehmen schwer, hier Bankkonten zu errichten, einen Telefonanschluss anzumelden oder vom Briefträger Post zu bekommen.

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