Rz. 32
Nach der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung der Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebNeuOG) vom 3.7.2004 erhebt das Registergericht gem. § 79 Abs. 1 KostO, § 58 GNotKG, Gebühren auf Grundlage der nach § 58 Abs. 2 GNotKG erlassenen Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV). Der Gesetzgeber hat damit den Entscheidungen des EuGH[149] zur Europarechtswidrigkeit der Handelsregistergebühren Rechnung getragen.
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