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Ist die Tatsache eingetragen und bekannt gemacht, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, § 15 Abs. 2 S. 1 HGB. Voraussetzung ist die Wahrheit der Eintragung.[133] Für eine Übergangsfrist von 15 Tagen kann sich der Dritte gem. § 15 Abs. 2 S. 2 HGB darauf berufen, die Eintragung nicht gekannt zu haben. Die Eintragung kann einen anderweitig hervorgerufenen Vertrauenstatbestand entkräften, da sich bei richtiger Eintragung, z.B. Widerruf der Prokura, ein Dritter nicht auf den Rechtsschein eines trotzdem weiter auftretenden Prokuristen berufen kann.

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